Satzung des Fördervereins Kinder-/ Jugendgarden bei der Gemeinschaft Ganderkeseer Vereine (GGV)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Kinder-/Jugendgarden bei der Gemeinschaft Ganderkeseer Vereine (GGV)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist in 27777 Ganderkesee, Helmut-Denker-Weg 49a
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums „Fasching“, hinsichtlich der Kinder- und Jugendarbeit durch Beschaffung von Mitteln für die Gemeinschaft Ganderkeseer Vereine e.V. zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die GGV kulturelle Veranstaltungen zur Faschingszeit durch. Hierzu gehört insbesondere der Kinderfasching. Es sollen zusätzliche Spenden und Sponsoringleistungen generiert werden, um u.a. die Uniformen, Ausstattungen und Ausbildung weiter zu verbessern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO1977).
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des oder der gesetzlichen Vertreter.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu erhalten hat, 4 Wochen vergangen sind.
§5 Beiträge und Spenden
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung und in der Beitragsordnung geregelt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
- Beiträge sind keine Spenden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des §26 BGB).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der bleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsmitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Zur Unterstützung kann der Vorstand Bereichsleiter und weitere Personen für besondere Aufgaben bestellen.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen enthalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich und Angabe von Ort und Termin mindestens 2 Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
- Sobald die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ganderkesee zur Verwendung an anerkannte gemeinnützige Vereine der Gemeinde Ganderkesee, und zwar insbesondere zur Förderung von Bildung und Erziehung.
Ganderkesee, 27. Oktober 2020